Samstag, 20. September 2008

Indikatione von EKT

Nachdem die EKT in den 1970er und 1980er Jahren fast vollständig aus den psychiatrischen Kliniken verschwunden war, erlebt sie in den letzten Jahren einen erheblichen Aufschwung. Die Behandlungszahlen in Deutschland liegen jedoch immer noch deutlich unter denen in anderen Ländern wie den USA, England und skandinavischen Ländern.

Die Elektrokrampftherapie wird von ihren Befürwortern für eine kleine Gruppe von Erkrankungen als Ergänzung zu psychotherapeutischen, soziotherapeutischen oder pharmakotherapeutischen Behandlungsansätzen empfohlen. Zu diesen Erkrankungen werden wahnbildende schwere Depression, die therapieresistente Depression mit oder ohne Suizidalität und die so genannte Katatonie gerechnet. Eine therapieresistente Schizophrenie spricht nur selten positiv auf Elektrokrampftherapie an, so dass die EKT bei diesem Krankheitsbild nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung kommt. Die Anwendung der Elektrokrampftherapie ist nur zulässig, wenn zuvor eine Behandlung mit Medikamenten aus der Gruppe der Neuroleptika oder Antidepressiva nicht erfolgreich war.

Die allermeisten Kliniken führen Elektrokrampftherapien nur auf freiwilliger Basis mit Einwilligung des Patienten durch. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten kann die Behandlung nur erfolgen, wenn durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt wird und dieser in die Behandlung einwilligt. Eine gesonderte Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes vor Anwendung einer EKT wird nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht als erforderlich angesehen, obwohl das Betreuungsrecht für beide Seiten im Falle von Uneinigkeit die Beschwerde beim Betreuungsgericht zulässt.

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